Einen pyrotechnischen Satz aufweisende Gegenstände mit sehr geringem Gefährdungspotenzial, einschleisslich solche, die zur Verwendung in Gebäuden vorgesehen sind. Diese Artikel dürfen das ganze Jahr ohne spezielle Verkaufsbewilligung verkauft werden.
Darf erst an Personen ab 12 Jahren verkauft werden!
Feuerwerkskörper mit geringfügigem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen, offenen Bereichen im Freien. Für den Verkauf wird eine Verkaufsbewilligung benötigt. Diese wird in aller Regel von der Gemeinde ausgestellt. Bitte beachten Sie: Die Verkaufsbewilligung ist nicht der Lagerbewilligung gleichzusetzen.
Darf erst an Personen ab 16 Jahren verkauft werden!
Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Für den Verkauf wird eine Verkaufsbewilligung benötigt. Diese wird in aller Regel von der Gemeinde ausgestellt. Bitte beachten Sie: Die Verkaufsbewilligung ist nicht der Lagerbewilligung gleichzusetzen.
Darf erst an Personen ab 18 Jahren verkauft werden!
Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefährdungspotenzial, das nicht in den Detailhandel gebracht werden darf.
Darf nur an Inhaber des Verwenderausweises FWA oder FWB verkauft werden und darf nur von Inhabern des Verwenderausweises FWA oder FWB abgebrannt werden.
Dazu gehören z.B. viele Feuerwerkskörper für den Bühnen- & Indoorbereich.
Darf ohne Ausbildung bestellt & gezündet werden. Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
Darf erst an Personen ab 18 Jahren verkauft werden!
Sind für gewerbliche Zwecke vorbehalten. Bezug nur mit Abbrandbewilligung / Erwerbschein.
Darf nur an Inhaber des Verwenderausweises FWA oder FWB verkauft werden und darf nur von Inhabern des Verwenderausweises FWA oder FWB abgebrannt werden.